Beschreibung des Rechtsbegriffs Raub:
Der Straftatbestand des Raubes ist in Deutschland in § 249 StGB normiert. Raub ist ein sogenannter vermögensbezogener Gewaltdelikt und wird als die Wegnahme fremden beweglichen Eigentums in der Absicht, es sich rechtswidrig anzueignen, definiert. Hierbei muss die Wegnahme jedoch unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.
Um von Raub sprechen zu können, müssen mehrere Elemente zusammentreffen: Es muss eine fremde bewegliche Sache betroffen sein, die weggenommen wird. Eine Wegnahme liegt vor, wenn die Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Inhabers auf den Täter übergeht. Eine bloße Beschädigung oder Zerstörung fällt daher nicht unter diese Norm. Die Tathandlung muss mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einhergehen. Gewalt ist dabei als physischer Zwang zu verstehen, während eine Drohung das Inaussichtstellen eines Übels ist, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Des Weiteren ist der Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung erforderlich. Der Täter muss also die Absicht haben, sich oder einem Dritten das weggenommene Gut zu eigen zu machen. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter das Ziel verfolgt, die Sache dauerhaft in seinem Eigentum zu behalten oder nur zeitweise – entscheidend ist der Zueignungswille.
Die Strafandrohung für Raub ist hoch, da die Rechtsordnung nicht nur das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit des Opfers schützt. Die Mindeststrafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wodurch bereits die Schwere dieser Tat betont wird.
Die Qualifikation des Raubes, wie schwerer Raub nach § 250 StGB oder Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB, führt zu noch strengeren Strafen. Hier werden erschwerende Umstände wie der Einsatz von Waffen, eine Bandenmitgliedschaft beim Raub oder der Tod des Opfers als Folge der Tat berücksichtigt.
Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Raub verwendet werden kann:
Ein Beispiel für einen Raub ist der klassische Banküberfall: Eine Person dringt bewaffnet in eine Bank ein, bedroht die Angestellten mit einer Waffe und fordert die Herausgabe von Geld. Die Mitarbeiter der Bank stehen unter dem Eindruck der vorgehaltenen Waffe, sie fürchten um ihre körperliche Unversehrtheit und übergeben dem Täter das Geld. Hierbei handelt es sich um einen Raub, da die Voraussetzungen der Gewaltanwendung und Zueignungsabsicht gegeben sind.
Ein weiteres Beispiel kann der sogenannte Handtaschenraub sein: Eine Person reißt einer Passantin die Handtasche gewaltsam von der Schulter, wobei die Passantin zu Boden fällt und sich verletzt. Der Täter beabsichtigt, die Handtasche und ihren Inhalt für sich zu verwenden. Auch in diesem Fall erfüllt das Verhalten des Täters den Tatbestand des Raubes, denn es liegt eine Wegnahme unter Anwendung von Gewalt gegen die Person vor.
Der Raub stellt somit einen schweren Eingriff in die Rechte des Einzelnen dar. Er ist nicht nur ein Angriff auf das Eigentum, sondern auch auf die persönliche Sicherheit und das körperliche Wohlbefinden betroffener Personen. Die strengen Strafandrohungen spiegeln die hohe Sozialschädlichkeit dieses Deliktes wider, und die Verfolgung dieser Straftaten hat im deutschen Strafrecht eine besondere Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger in den Schutz ihres Eigentums und ihrer persönlichen Sicherheit aufrechtzuerhalten.