Beschreibung des Rechtsbegriffs Organhaftung:
Die Organhaftung bezeichnet im deutschen Recht die Verantwortung von Organen juristischer Personen und deren Mitgliedern für Pflichtverletzungen, die sie bei der Ausführung ihrer Tätigkeit begangen haben. Juristische Personen können selbst keine Entscheidungen treffen oder handeln; dies erfolgt durch ihre Organe, wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG. Diese Personen werden als „Organe“ bezeichnet, weil sie Funktionen ausüben, welche für die juristische Person lebenswichtig sind, ähnlich wie Organe im menschlichen Körper.
Gemäß § 31 BGB werden Handlungen der Organmitglieder der juristischen Person zugerechnet. Dies bedeutet, dass die juristische Person für Schäden haftet, welche durch die Organe verursacht wurden. Dadurch entsteht eine direkte Haftung der juristischen Person selbst. Weiterhin kann es aber auch zu einer persönlichen Haftung der Organmitglieder gegenüber der juristischen Person kommen, beispielsweise wenn diese ihre Sorgfaltspflichten verletzen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).
Die Haftung des Organs gegenüber der Gesellschaft bemisst sich nach den Grundsätzen der Innenhaftung. Die Organmitglieder müssen bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden; tun sie das nicht und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, so können die Organmitglieder zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Die Außenhaftung hingegen betrifft die Verantwortung der Organmitglieder gegenüber Dritten. Hierunter fallen z.B. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Umweltdelikte.
Organhaftung ist oft ein Thema in Zusammenhang mit Unternehmenskrisen oder Insolvenzen, wo ermittelt wird, ob Organmitglieder rechtzeitig und korrekt gehandelt haben. Sie hat eine präventive Funktion, da sie Organe anhalten soll, ihre Aufgaben gewissenhaft und im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Zudem dient sie dem Gläubigerschutz, indem sie für eine Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche sorgt.
Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Organhaftung verwendet werden kann:
Ein Beispiel für eine Innenhaftung wäre der Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH private Reisen auf Kosten der Firma unternimmt. Diese Handlungen können als Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten (§ 43 GmbHG) angesehen werden, weil sie dem Gesellschaftsvermögen schaden. Wird dies festgestellt, kann die GmbH ihren Geschäftsführer auf Schadenersatz verklagen.
Im Bereich der Außenhaftung kann man sich beispielsweise den Vorstand einer Aktiengesellschaft vorstellen, der im Namen der AG Verträge abschließt, welche wissentlich nicht im finanziellen Rahmen der AG liegen und der AG massive Verluste zuführen. Sind diese Verluste darauf zurückzuführen, dass der Vorstand seine Sorgfaltspflicht (§ 93 AktG) verletzt hat, können Gläubiger der AG diese Verluste als Grundlage für Schadenersatzforderungen verwenden.
Die Bedeutung der Organhaftung im deutschen Rechtssystem ist erheblich, da sie die Grundlage für die Verantwortlichkeit der Leitungsorgane von juristischen Personen darstellt. Sie schafft ein Gleichgewicht zwischen Autonomie der juristischen Person und der Sorgfaltspflicht ihrer Repräsentanten und sorgt dafür, dass sich Organmitglieder ihrer Verantwortung bewusst sind und im Interesse der juristischen Person und ihrer Stakeholder agieren.