Beschreibung des Rechtsbegriffs Nötigung:
Die Nötigung stellt im deutschen Strafrecht einen Tatbestand dar, der in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in die Handlungsfreiheit einer Person, indem durch Gewalt oder die Androhung eines empfindlichen Übels jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird, zu der er nicht verpflichtet ist und die er nicht vornehmen möchte.
Ein wichtiges Merkmal der Nötigung ist die Ausübung von Zwang. Dieser Zwang kann physischer Natur sein, wie zum Beispiel durch körperliche Gewalt, oder psychischer Natur, durch das in Aussicht Stellen eines Nachteils, der nicht notwendigerweise illegal sein muss. Es muss sich um ein ‚empfindliches Übel‘ handeln, was bedeutet, dass der Nachteil so erheblich sein muss, dass ein durchschnittlich empfindlicher Mensch in seiner Entscheidung beeinflusst wird.
Des Weiteren wird unterschieden zwischen ernsthafter und nicht ernsthafter Drohung; nur erstere erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Das empfindliche Übel muss überdies in einer Kausalbeziehung zur erzwungenen Handlung stehen.
Das Opfer muss der Nötigung nachgeben, es muss also tatsächlich zu der Handlung, Duldung oder Unterlassung gekommen sein. Eine nur versuchte Nötigung ist nach deutschem Strafrecht nicht strafbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Drohung mit einem Verbrechen verbunden ist, dann ist auch der Versuch strafbar.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rechtswidrigkeit der angewendeten Mittel oder des angestrebten Ziels. Es muss also ein unrechtmäßiger Zweck verfolgt werden oder die Mittel zur Erreichung des Zwecks müssen inadäquat sein.
Der Grad der Strafbarkeit der Nötigung kann je nach Schwere des Falls variieren. Neben den allgemeinen Strafrahmen des § 240 StGB können auch andere Vorschriften einschlägig sein, z.B. wenn die Nötigung im Zusammenhang mit anderen Delikten steht.
Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Nötigung verwendet werden kann:
Beispielsweise kann von einer Nötigung gesprochen werden, wenn eine Person A eine andere Person B damit droht, ein Geheimnis von B öffentlich zu machen, sollte B nicht eine bestimmte Summe Geld an A zahlen. B fühlt sich durch die Drohung und die Aussicht auf den damit verbundenen reputations- und finanziellen Schaden gezwungen, das Geld zu zahlen, auch wenn B dazu eigentlich nicht verpflichtet wäre. Hier wird die Androhung eines empfindlichen Übels dazu genutzt, B eine Handlung zu einem Zweck abzunötigen, den B als unberechtigt betrachtet.
Ein weiteres Beispiel findet sich im Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer C wird vom Arbeitgeber D unter Druck gesetzt, Überstunden zu leisten, obwohl dies nicht vertraglich vereinbart war. D droht C mit Kündigung, sollte C nicht zustimmen. Obwohl C ein Recht darauf hat, die Mehrarbeit zu verweigern, willigt er aufgrund der Drohung ein. Auch hier liegt eine unrechtmäßige Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit vor, die zur Erzwingung einer Handlung führt, zu der der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist.
Im Allgemeinen sollte nicht übersehen werden, dass der Schutz der persönlichen Freiheit und Autonomie ein hohes Gut in der deutschen Rechtsordnung darstellt. Die Strafbarkeit der Nötigung dient dazu, die Grundrechte des Einzelnen vor Übergriffen durch Dritte zu schützen und die Handlungsfreiheit zu bewahren. Diesbezüglich spielt der Tatbestand der Nötigung eine zentrale Rolle im deutschen Strafrecht, um Grenzen der Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit von Personen aufzuzeigen und zu sanktionieren.