Beschreibung des Rechtsbegriffs Nachbarrecht:
Das Nachbarrecht regelt die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern beziehungsweise Besitzern und ihren direkten Nachbarn. Es ist ein Teil des Zivilrechts, genauer des Sachenrechts, und ist in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer verankert. Es enthält Vorschriften über die Nutzung von Grundstücken, sowie Einschränkungen und Pflichten, welche aus dem räumlichen Verhältnis der Grundstücke zueinander resultieren.
Das Nachbarrecht enthält Regelungen zu Bäumen, Sträuchern und Hecken (z.B. Grenzabstände, Überwuchs und Überhang), Fenster- und Lichtrecht, Grenzabstände für Bauwerke, Immissionsschutz (z.B. Lärm, Gerüche), Grenzfeststellung, Zäune und Mauern sowie den gemeinschaftlichen Gebrauch von Grenzanlagen. Auch die Duldungspflicht von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an einem Gebäude, wie zum Beispiel das Aufstellen eines Gerüsts auf dem Nachbargrundstück, wird hier geregelt.
Die Zielsetzung besteht darin, einen gerechten Ausgleich der Interessen zwischen Nachbarn zu gewährleisten und dabei Konflikte zu vermeiden oder beizulegen. Insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, wo Grundstücke häufig direkt aneinandergrenzen, ist das Nachbarrecht von großer Bedeutung. Es ermöglicht, dass Rechtsfragen, die das direkte Zusammenleben von Menschen betreffen, rechtlich geklärt werden können.
Trotz des Rahmens, den das Nachbarrecht setzt, sind Streitigkeiten zwischen Nachbarn nicht selten. In solchen Fällen kann eine gütliche Einigung angestrebt, eine Schlichtungsstelle eingeschaltet oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dabei ist aber stets die Verhältnismäßigkeit und die gegenseitige Rücksichtnahme geboten, die sich aus dem Grundsatz der nachbarschaftlichen Gemeinschaft ergibt.
Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Nachbarrecht verwendet werden kann:
Ein klassisches Beispiel für die Anwendung des Nachbarrechts ist der Fall, wenn die Äste eines Baumes, der auf dem Grundstück von Herrn Müller steht, in das angrenzende Grundstück von Frau Schmidt hineinragen. Nach § 1004 BGB in Verbindung mit den jeweiligen landesspezifischen Nachbarrechtsgesetzen kann Frau Schmidt unter Umständen verlangen, dass Herr Müller die überhängenden Äste zurückschneidet, sofern diese eine Beeinträchtigung für sie darstellen. Wenn Herr Müller dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist es Frau Schmidt sogar gestattet, den Rückschnitt selbst vorzunehmen, unter der Bedingung, dass sie Herrn Müller zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat.
Ein weiterer Fall könnte die Grenzbebauung betreffen. Herr Schmidt möchte eine Garage direkt an der Grenze zu seinem Nachbarn, Herrn Wagner, errichten. Nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes und den Regelungen des BGB muss Herr Schmidt bestimmte Grenzabstände einhalten. Tut er dies nicht, kann Herr Wagner aufgrund der nachbarrechtlichen Bestimmungen Einspruch erheben und gegebenenfalls gerichtlich gegen den Bau vorgehen. Es geht hierbei um das Gleichgewicht der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke und den Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.
Das Nachbarrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Zusammenlebens in der Gesellschaft. Es trägt dazu bei, dass die individuelle Freiheit der Grundstücksnutzung mit den berechtigten Interessen der Nachbarn in Einklang gebracht wird und damit der soziale Frieden und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.