Beschreibung des Rechtsbegriffs Kaufmann:
Die Bezeichnung Kaufmann im deutschen Recht bezieht sich auf eine natürliche oder juristische Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB), genauer gesagt im Ersten Buch, das die Handelsstandes angeht. Zu den Kernbestimmungen zählt hierbei die Definition des Kaufmanns in den Paragraphen 1 bis 7 HGB.
Ein Kaufmann ist gemäß § 1 HGB jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt, das ist eine gewerbliche Tätigkeit, die planmäßig, für eine unbestimmte Dauer und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeführt wird. Zu den Handelsgeschäften zählen dabei unter anderem der Betrieb eines Handelsgewerbes oder eine Tätigkeit, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Es wird zwischen dem Istkaufmann, dem Kannkaufmann, dem Fiktivkaufmann und dem Formkaufmann unterschieden.
Der Istkaufmann erlangt seinen Status allein durch die Ausübung eines Handelsgewerbes, unabhängig davon, ob er dieses ins Handelsregister eintragen lässt oder nicht. Der Kannkaufmann nach § 2 HGB ist eine Person, deren Gewerbe eigentlich kein Handelsgewerbe ist, weil es etwa nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die aber die Möglichkeit hat, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen, um Kaufmann zu werden.
Der Fiktivkaufmann ist durch den Schein der Kaufmannseigenschaft gekennzeichnet. Dieser Schein kann durch das Auftreten nach außen, beispielsweise durch das Führen einer Firma, entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht. Beim Formkaufmann handelt es sich um Handelsgesellschaften, also Kapital- oder Personengesellschaften, die unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit kaufmännisch organisiert sein müssen. Hierunter fallen beispielsweise die GmbH oder die AG.
Es ist für den Handelsverkehr von Bedeutung, ob jemand Kaufmann ist, da für ihn besondere Rechtsvorschriften gelten. Diese betreffen vor allem Handelsbücher, die Prokura, Handelsbriefe, das Handelsregister und Firmenrechte, aber auch den Umfang der Haftung und die Anwendung besonderer Verjährungsfristen.
Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Kaufmann verwendet werden kann:
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Person betreibt ein kleines Ladengeschäft für Computerzubehör. Die Person hätte nach Art und Umfang ihres Gewerbes nicht unbedingt einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb einrichten müssen. Jedoch entscheidet sie sich dazu, ihr Gewerbe im Handelsregister eintragen zu lassen, um einige Vorteile des Kaufmannsbegriffs nutzen zu können, wie etwa einfacherere Kreditaufnahme oder das Prestige, als Kaufmann zu gelten. Mit der Eintragung wird die Person zum Kannkaufmann nach § 2 HGB und unterliegt nun den für Kaufleute geltenden Regelungen, wie der Führung von Handelsbüchern und der Möglichkeit, Prokura zu erteilen.
Ein anderes Beispiel wäre das einer GmbH, die sich mit der Herstellung von Maschinenteilen beschäftigt. Unabhängig von der Tatsache, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt oder nicht, handelt es sich hierbei um einen Formkaufmann, da die GmbH immer als Kaufmann gilt. Somit unterliegt sie automatisch den Regelungen des HGB und muss die hieraus resultierenden Pflichten, wie die korrekte Führung von Handelsbüchern, erfüllen.
Die Bedeutung der Kaufmannseigenschaft im deutschen Rechtsverkehr ist erheblich, da sie die Grundlage für die Anwendung des Handelsrechts bildet und somit das Wirtschaftsleben maßgeblich prägt. Sie bestimmt, wer als Kaufmann gilt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Dies ist nicht nur für die betreffenden Personen und Gesellschaften selbst von Bedeutung, sondern auch für ihre Geschäftspartner, da hierdurch die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit des Handelsverkehrs gewährleistet wird.