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Irrtum

Was ist das und was bedeutet es?

Beschreibung des Rechtsbegriffs Irrtum:

Irrtum ist ein Rechtsbegriff, der im deutschen Recht eine Fehlvorstellung über Sachverhalte oder Rechtsfolgen bezeichnet. Ein wesentliches Merkmal des Irrtums ist, dass es sich um eine Abweichung der Vorstellung einer Person von der Wirklichkeit handelt. Im Zivilrecht hat der Irrtum besondere Bedeutung im Rahmen des Vertragsrechtes gemäß den §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann ein Irrtum zur Anfechtung eines Vertrags führen, wenn er als wesentlich einzustufen ist. Unterschieden wird zwischen dem Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und dem Eigenschaftsirrtum.

Beim Inhaltsirrtum irrt sich der Erklärende über die Bedeutung einer Erklärung, also beispielsweise der über die Tragweite einer vertraglichen Bestimmung (§ 119 Absatz 1 BGB). Ein Erklärungsirrtum hingegen liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er überhaupt nicht abgeben wollte – zum Beispiel infolge eines Versprechens, Verschreibens oder Verlesens (§ 119 Absatz 1 BGB). Beim Eigenschaftsirrtum irrt sich der Erklärende über solche Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden und auf die er besonderen Wert gelegt hat (§ 119 Absatz 2 BGB).

Zusätzlich gibt es noch den Motivirrtum, der grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Dieser liegt vor, wenn sich der Erklärende über die Beweggründe seiner Willenserklärung irrt. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, wie zum Beispiel beim Kalkulationsirrtum, wenn dieser für den Vertragspartner erkennbar war.

Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB) und führt im Fall der Wirksamkeit zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrages (§ 142 BGB). Für den Anfechtenden können sich daraus Schadenersatzpflichten ergeben (§ 122 BGB).

Rechtlicher Kontext, in dem der Begriff Irrtum verwendet werden kann:

Ein Beispiel aus der Vertragspraxis: Ein Käufer erwirbt ein Gemälde, das als Werk eines berühmten Künstlers angepriesen wird. Später stellt sich heraus, dass das Gemälde nicht von diesem Künstler stammt, sondern eine Fälschung ist. Hier liegt ein Eigenschaftsirrtum vor, da der Käufer beim Kauf von der Falschinformation ausgegangen ist, dass es sich um ein echtes Werk des Künstlers handelt. In diesem Fall kann der Käufer den Kaufvertrag gemäß § 119 Absatz 2 BGB anfechten, weil die Echtheit des Gemäldes als wesentliche Eigenschaft angesehen wird, auf die er speziell Wert gelegt hat.

Ein weiteres Beispiel ist der Erklärungsirrtum: Ein Arbeitnehmer unterzeichnet eine Kündigungserklärung, in der er angeblich sein Arbeitsverhältnis auflöst. Tatsächlich aber hatte der Arbeitnehmer lediglich die Absicht, ein Schreiben einzureichen, mit dem er lediglich unbezahlten Urlaub beantragen wollte. Hier kann der Arbeitnehmer seine Willenserklärung anfechten, da er einem Erklärungsirrtum unterlag. Seine wahren Intentionen und der Inhalt des Schriftstücks wichen voneinander ab, was eine Voraussetzung für die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ist.

Die Bedeutung des Irrtums im deutschen Rechtsverkehr ist hoch. Sie ermöglicht es, Gerechtigkeit in Fällen herzustellen, in denen jemand unter falschen Vorstellungen eine rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben hat. Durch die Möglichkeit der Anfechtung wird der Schutz vor ungewollten Rechtsfolgen gewährleistet, wobei zugleich die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewahrt bleiben müssen.

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